urteilte Richter Wolfgang Kern im Verwaltungsgericht Stuttgart am 28. Juli 2017 im Verfahren Deutsche Umwelthilfe gegen das Land Baden-Württemberg. Das Urteil bestätigte: Die Landesbehörden sind verpflichtet, umgehend für Einhalten der Luft-Standards insbesondere in Innenstädten zu sorgen, ggf. auch mit Fahrverboten.
Die Stadt Dortmund führt z.Zt. einen städtebaulichen Wettbewerb für die Nordseite des Hauptbahnhofs durch. Eine Vorgabe der Planung ist das Beibehalten des Zentralen Omnibus Bahnhofs (ZOB) an dieser Stelle bzw. sein Verlagern auf die Gleisebene des Hauptbahnhofs.
Die Nordstadt-Initiative „Garten statt ZOB“ hatte diese Vorgabe stets und erneut anlässlich der Ausschreibung des Wettbewerbs kritisiert. Aus ihrer Sicht ergeben sich aus dem o.a. Urteil aktuell folgende Fragen an die Verwaltung und die Politik der Stadt Dortmund:
- Welche Rolle spielen in der Planung die aktuellen Erkenntnisse über die Belastungen aus dem Straßenverkehr und insbesondere der Dieselfahrzeuge in der Innenstadt und in der Nordstadt? Wie wird die aktuelle Rechtsprechung bewertet?
- Welche Werte geben die Messstellen – insbesondere an der Steinstraße – in Dortmund in den letzten Jahren an? Wie hoch stellt sich die Schadstoffbelastung im Verlauf des Jahres dar? Wie viele Überschreitungstage bei den Grenzwerten, insbesondere für Stickoxide und Feinstaub, sind derzeit erreicht? Wie stellt sich im Vergleich hierzu die Belastung im Bereich des ZOB dar?
- Welche Entwicklungen im Auto- und insbesondere im Busverkehr legt die Verwaltung für Dortmund und insbesondere den Bereich Hauptbahnhof derzeit zugrunde? Wie soll auf die höheren Schadstoffbelastungen aus prognostizierten Verkehrszuwächsen reagiert werden?
- Wie hoch sind die Zahlen der aktuellen und die der prognostizierten Ein- und Ausfahrten im ZOB – täglich, wöchentlich, monatlich? Wie beurteilt die Verwaltung das durchgängige Laufen der Motoren der Busse während der Standzeiten (Kühlung im Sommer und Heizung im Winter) im ZOB?
- Welche Maßnahmen, differenziert nach Fahrzeugklassen (Pkw’s/Lkw’s/Busse) und Antriebsarten (Diesel/Benzin), werden ergriffen, um die Grenzwerte zur maximalen Luftbelastung mit Schadstoffen einzuhalten?
- Gibt es Monitoring zur gesundheitlichen Belastung der Anwohner/innen hoch belasteter Straßen durch Feinstaub und Luftschadstoffe sowie der Gesamtbevölkerung in Dortmund?
- Welche Eingaben zu diesem Sachverhalt liegen der Stadtverwaltung und der kommunalen Politik vor und wie werden sie ggf. bearbeitet?
- Können die Ergebnisse des städtebaulichen Planungswettbewerbs für die Nordseite des Hauptbahnhofs unter den Vorgaben der Rechtsprechung zur Zielgewichtung noch realisiert werden? Wird der Planungswettbewerb ggf. neu ausgeschrieben? Wie wird sich das Kriterium „Umweltgerechtigkeit“ in der neuen Planung niederschlagen?
Initiative Garten statt ZOB
Dortmund, 14. 08. 2017
Anlass: Urteil des VWG Stuttgart
zur Luftreinhaltung in Innenstädten
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